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EINFACH KOMPETENT VERSICHERT

Längere Pickerl-Intervalle ab Mai 2027 (§57a)

Autorenbild: EKV GmbH
EKV GmbH
vor 1 Tag
2 Min. Lesezeit

Beim §57a-Pickerl kommt ab 2027 eine wichtige Änderung auf Fahrzeughalter zu: Die bisherigen Begutachtungsintervalle für bestimmte Fahrzeugklassen werden verlängert. Aus dem bekannten 3-2-1-System wird künftig ein 4-2-2-2-1-System.

 

Das bedeutet: Die erste §57a-Begutachtung eines neuen Pkw ist künftig erst vier Jahre nach der Erstzulassung notwendig. Danach folgen drei weitere Überprüfungen im Abstand von jeweils zwei Jahren. Erst anschließend geht es wieder jährlich zur Begutachtung.

 

Nicht alle Fahrzeuge sind von der Änderung betroffen. Für Fahrzeuge, für die bisher auch schon andere Regelungen galten, wie beispielsweise Fahrzeuge der Klasse N (Lkw), Taxis, Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge oder historische Fahrzeuge gelten weiterhin eigene Regelungen.

 

Achtung: Die Toleranzfrist fällt weg

Mit der längeren Gültigkeit kommt gleichzeitig eine wichtige Änderung: Die bisherige viermonatige Überziehungsfrist entfällt. Eine Überziehung des gelochten Monats ist demnach bei keiner Fahrzeugkategorie mehr möglich. Dafür kann das Pickerl künftig bis zu vier Monate vor dem eigentlichen Fälligkeitstermin gemacht werden.

 

Gerade wer sein Fahrzeug nur saisonal (Motorräder, Wohnmobile, Oldtimer) nutzt, sollte die Termine daher künftig genauer im Blick behalten. Sind die Fahrzeuge mit Wechselkennzeichen angemeldet und haben Sie außerhalb der Saison kein Kennzeichen am Fahrzeug lässt sich die Überprüfung zukünftig nicht einfach auf später verschieben. Wer die Frist nicht rechtzeitig berücksichtigt, riskiert, dass das Fahrzeug zum Saisonstart kein gültiges Pickerl hat.

 

Toleranzfristen im Jahr 2027

Für das Übergangsjahr 2027 gelten besondere Regelungen. Ist das Pickerl zwischen Februar und Juli 2027 fällig, bleibt die bisherige Toleranzfrist von bis zu vier Monaten auch über den 18. Mai hinaus bestehen. Bei einer Fälligkeit zwischen August und Oktober 2027 kann die Begutachtung in diesen Fällen noch bis einschließlich November 2027 durchgeführt werden. Ab Dezember 2027 gilt dann die neue Regelung ohne Toleranzfrist.

 

Änderung gilt auch für bereits zugelassene Fahrzeuge

Die neuen Pickerl-Intervalle gelten nicht nur für Fahrzeuge, die ab Mai 2027 neu zugelassen werden. Auch für bereits zugelassene Fahrzeuge ändert sich der Zeitpunkt der nächsten §57a-Begutachtung. Dadurch kann die bisher auf der Begutachtungsplakette eingetragene Fälligkeit künftig nicht mehr mit dem tatsächlich geltenden Prüfintervall übereinstimmen.

 

Wer vom neuen Intervall profitieren möchte, kann daher eine Austauschplakette mit dem entsprechend späteren Termin bei einer zur Ausfolgung einer Begutachtungsplakette berechtigten Stelle (Landesregierung, Zulassungsstelle, Prüfstelle) beantragen. Dafür ist keine neuerliche Begutachtung erforderlich. (Voraussetzung für die Austauschplakette ist, dass das letzte Gutachten positiv war.)

 

Der Austausch ist keine Pflicht. Wer jedoch den verlängerten Prüfzeitraum tatsächlich nutzen möchte, benötigt dafür die entsprechend korrigierte Plakette.

 

Länger gültig heißt nicht länger warten

Auch wenn die verpflichtende Überprüfung seltener stattfindet, sollte die regelmäßige Wartung des Fahrzeugs nicht vernachlässigt werden. Reifen, Bremsen, Beleuchtung und andere sicherheitsrelevante Bauteile können sich unabhängig vom Pickerl-Termin verändern.

 

Unser Tipp

Sehen Sie die längeren Intervalle als zusätzliche Flexibilität – nicht als Grund, bei Wartung und Kontrolle länger zu warten. Denn für die Sicherheit im Straßenverkehr zählt letztlich nicht nur ein gültiges Pickerl, sondern vor allem ein technisch einwandfreies Fahrzeug.

 

Und auch aus Versicherungssicht gilt: Bei einem Unfall können technische Mängel durchaus eine Rolle spielen. Eine regelmäßige Wartung ist daher nicht nur eine Frage der Sicherheit, sondern kann auch im Zusammenhang mit dem Versicherungsschutz wichtig sein.

 
 
 

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