E-Bike-Fahrer ohne Helm: Kürzung des Schmerzensgeldes


E-Bikes erfreuen sich bei Radfahrerinnen und Radfahrern immer größerer Beliebtheit, ob gemütlich oder sportlich unterwegs. Doch weil E-Bikes höhere Geschwindigkeiten ermöglichen, steigt auch das Verletzungsrisiko und damit die Bedeutung eines guten Schutzes.
Weniger Schmerzensgeld trotz fehlender Schuld?
Eine gesetzliche Helmpflicht für Erwachsene gibt es in Österreich grundsätzlich nicht, der Verzicht auf einen Helm kann im Falle eines Unfalls aber durchaus Folgen haben.
Das zeigt eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) vom 25. März 2025: Ein E-Bike-Fahrer kollidierte mit einem Pkw und erlitt dabei schwere Kopfverletzungen. Die Schuld am Unfall lag beim Autofahrer. Trotzdem wurde das Schmerzengeld des Radfahrers gekürzt.
Der Grund: Ein medizinisches Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass ein Helm die Folgen der Kopfverletzungen um rund 20 Prozent reduziert hätte. Der OGH wertete den Verzicht auf den Helm als sogenannte Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten und bestätigte eine entsprechende Kürzung des Schmerzengeldes.
Der OGH begründet seine Entscheidung unter anderem damit, dass sich beim E-Bike-Fahren inzwischen ein allgemeines Bewusstsein für das Tragen eines Helms entwickelt hat. Zudem können E-Bikes aufgrund ihrer Bauart und der möglichen höheren Geschwindigkeit ein besonderes Gefahrenmoment darstellen.
Was bedeutet das für E-Bike-Fahrer?
Wer mit dem E-Bike unterwegs ist, sollte deshalb nicht nur aus Gründen der persönlichen Sicherheit einen Helm tragen. Auch finanziell kann der Helm im Ernstfall einen Unterschied machen.
Wichtig ist dabei: Ein fehlender Helm führt nicht automatisch dazu, dass sämtliche Ansprüche gekürzt werden. Nach der bisherigen Rechtsprechung betrifft das „Helmmitverschulden“ insbesondere das Schmerzensgeld - und auch nur dann, wenn der Helm die konkrete Verletzung oder deren Folgen hätte verhindern oder vermindern können.
Ein Helm schützt also doppelt
Auch wenn der Helm nicht gesetzlich vorgeschrieben ist: Beim E-Bike - aber auch beim Fahrrad - sollte er selbstverständlich zur Ausrüstung gehören. Er schützt nicht nur vor schweren Kopfverletzungen, sondern kann im Schadenfall auch Diskussionen über ein mögliches Mitverschulden vermeiden.
Denn selbst wenn ein anderer Verkehrsteilnehmer den Unfall verursacht hat, kann die Frage aufkommen, ob die eigenen Verletzungen durch das Tragen eines Helms geringer ausgefallen wären.
Und wenn es doch einmal zu einem Unfall kommt, unterstützen wir Sie natürlich auch bei der Abwicklung des Schadens und stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.




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